BEDINGUNG FÜR ICW-WUNDSIEGEL
- Der Pflegedienst hat ein Institutskennzeichen (IK) Ambulanter Pflegedienst SGB V und Versorgungsvertrag nach § 132 a Abs. 4 SGB V oder
- eine IK ambulanter Pflegedienst, der die aktuellen qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt und einen Rechtsanspruch gegen die Krankenkasse auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hat.
(Quelle: ICW)