BEDINGUNG FÜR ICW-WUNDSIEGEL

  • Der Pfle­ge­dienst hat ein Insti­tuts­kenn­zeichen (IK) Ambu­lanter Pfle­ge­dienst SGB V und Versor­gungs­vertrag nach § 132 a Abs. 4 SGB V oder
  • eine IK ambu­lanter Pfle­ge­dienst, der die aktu­ellen quali­­tativ-fach­­lichen, perso­nellen und räum­lichen Voraus­set­zungen erfüllt und einen Rechts­an­spruch gegen die Kran­ken­kasse auf Abschluss eines Versor­gungs­ver­trages hat.

(Quelle: ICW)